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29. März 2024
07:30 - 13:00
Bewegungscamp Mehrzweckhalle der Gemeinde Dobl-Zwaring

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: „SPORTUNION DOBL-ZWARING“ und hat seinen Sitz in 8143 Dobl-Zwaring und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet. Er gehört dem Landesverband Steiermark der Sportunion Österreich mit dem Sitz in Graz und durch diesem dem Verband "Sportunion Österreich" mit dem Sitz in Wien an. Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder in Geist und Körper. Dies soll erreicht werden durch die Pflege aller Arten von Körpersport und die persönliche Begegnung der Mitglieder im Verein und im Verband unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Pflege von Leibesübungen und Sportarten

3.2 Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen

3.3 Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften

3.4 Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes

3.5 Kulturelle Veranstaltungen

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;

c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;

d) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;

e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;

f) Spenden und Vermächtnisse;

g) Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste.

Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45, Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Per-sonen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen beim Obmann nachweislich eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. (Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung).

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht.

Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre. Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Leitungsorgan innerhalb von vier Wochen einzuberufen:

  • auf Beschluss des Vorstandes
  • auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder
  • auf Verlangen des Rechnungsprüfers

Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt das Leitungsorgan.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

j) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse;

k) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder

l) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vereinsorgane

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier und dem Kassier-Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen ab. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied dass die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Vertretungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3;

h) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer, der binnen 4 Monaten nach Erstellung der Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen ist, hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Leitungsorgan zu berichten und dieses die Mitglieder entsprechend zu informieren. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 16 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Präsidenten, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Geschieht dies nicht, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Datenschutz

Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des Bundesverbandes der Sportunion verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 18 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwicklungsvertreter zu berufen. Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert der SPORTUNION Steiermark zu übertragen. Sollte die SPORTUNION Steiermark aufgelöst werden, fließt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der SPORTUNION Österreich zu. In beiden Fällen darf das Vermögen nur für gemeinnützige körpersportfördernde Zwecke im Sinne §§ 34 ff BAO verwendet werden.

Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.